Sponsoring: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Falken-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Eine weitere Einnahmemöglichkeit ergibt sich im Bereich des Sponsorings. Hier ist jedoch Achtung geboten, denn bei Sponsoring handelt es sich nicht um Spenden…“)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
Eine weitere Einnahmemöglichkeit ergibt sich im Bereich des Sponsorings. Hier ist jedoch Achtung geboten, denn bei Sponsoring handelt es sich nicht um Spenden und daraus ergibt sich einiges, was es zu beachten gilt:
Eine weitere Einnahmemöglichkeit ergibt sich im Bereich des Sponsorings. Hier ist jedoch Achtung geboten, denn bei Sponsoring handelt es sich nicht um Spenden und daraus ergibt sich einiges, was es zu beachten gilt: Spenden können, genauso wie Sponsoring, in Geld oder in Geldwert messbaren Sach- oder sonstigen Leistungen bestehen. Im Gegensatz zur Spende, die dadurch ausgezeichnet ist, dass ihr keine Gegenleistung entgegensteht, ist dies beim Sponsoring sehr wohl der Fall.
Spenden können genauso wie Sponsoring in Geld oder in Geldwert messbaren Sach- oder sonstiges Leistungen bestehen. Im Gegensetz zur Spende, die dadurch ausgezeichnet ist, dass ihr keine Gegenleistung entgegensteht, ist dies beim Sponsoring sehr wohl der Fall.  


Unter Sponsoring versteht der Gesetzgeber die Bereitstellung von Geld, Sachmitteln oder Dienstleistungen durch Unternehmen zur Förderung von Personen und/oder Organisationen im kulturellen, sozialen oder sportlichen Bereich. Für den Sponsor steht der Werbeeffekt im Vordergrund seiner Tätigkeit. Der typische Fall von Sponsoring (also der Leistungstausch) ist im Gegensatz zur Spende nicht steuerfrei, sondern bei der steuerlichen Bewertung mit Werbung gleichzustellen.
Unter Sponsoring versteht der Gesetzgeber die Bereitstellung von Geld, Sachmitteln oder Dienstleistungen durch Unternehmen zur Förderung von Personen und/oder Organisationen im kulturellen, sozialen oder sportlichen Bereich. Für den Sponsor steht der Werbeeffekt im Vordergrund seiner Tätigkeit. Der typische Fall von Sponsoring (also der Leistungstausch) ist im Gegensatz zur Spende nicht steuerfrei, sondern bei der steuerlichen Bewertung mit Werbung gleichzustellen. Grundsätzlich können Sponsorengelder drei steuerlichen Bereichen zugeordnet werden:
Grundsätzlich können Sponsorengelder drei steuerlichen Bereichen zugeordnet werden:
*dem ideellen Bereich: sie werden also steuerlich behandelt wie Spenden. Dies darf als Ausnahme gewertet werden, da Sponsoring in der Regel auf dem Prinzip „Leistung gegen Leistung“ beruht  
*dem ideellen Bereich: sie werden also steuerlich behandelt wie Spenden. Dies darf als Ausnahme gewertet werden, da Sponsoring in der Regel auf dem Prinzip „Leistung gegen Leistung“ beruht
*der ebenfalls steuerfreien Vermögensverwaltung: es handelt sich hier um einen speziellen Gestaltungsfall der Verpachtung von Werberechten  
*der ebenfalls steuerfreien Vermögensverwaltung: es handelt sich hier um einen speziellen Gestaltungsfall der Verpachtung von Werberechten
*dem steuerlich wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: dies ist der Regelfall
*dem steuerlich wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: dies ist der Regelfall


Eine Zuordnung zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb ist generell ausgeschlossen.
Eine Zuordnung zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb ist generell ausgeschlossen.  


Wenn Spender öffentlich genannt oder geehrt werden ist das Prinzip der gegenleistungsfreien Zuwendung eingehalten, Sponsoren erwarten jedoch für ihre erbrachte eine konkrete Gegenleistung, in der Regel eine konkret vereinbarte Werbeleistung:
Wenn Spender öffentlich genannt oder geehrt werden ist das Prinzip der gegenleistungsfreien Zuwendung eingehalten, Sponsoren erwarten jedoch für ihre erbrachte Leistung eine konkrete Gegenleistung, in der Regel eine konkret vereinbarte Werbeleistung:


Eure Gliederung möchte gern einen Falkentaschenkalender herausbringen. In entsprechender Auflage betragen eure Gesamtausgaben 7.500 €. Über eine Projektförderung erhaltet ihr 5.000 € Zuwendung, 500 € wollt ihr aus Eigenmitteln eurer Gliederung in den Kalender stecken. Ungedeckt sind Kosten in Höhe von 2.000 €. Nun wollt ihr Anderen die Möglichkeit geben, Seiten zu Werbezwecken von euch zu „kaufen“. Hier ist der Fall „Leistung gegen Leistung“ erfüllt und es handelt sich nicht um eine Spende, sondern um Sponsoring.
Eure Gliederung möchte gern einen Falkentaschenkalender herausbringen. In entsprechender Auflage betragen eure Gesamtausgaben 7.500 €. Über eine Projektförderung erhaltet ihr 5.000 € Zuwendung, 500 € wollt ihr aus Eigenmitteln eurer Gliederung in den Kalender stecken. Ungedeckt sind Kosten in Höhe von 2.000 €. Nun wollt ihr Anderen die Möglichkeit geben, Seiten zu Werbezwecken von euch zu „kaufen“. Hier ist der Fall „Leistung gegen Leistung“ erfüllt und es handelt sich nicht um eine Spende, sondern um Sponsoring.  


Sind also Einnahmen aus Werbe- und Sponsorenleistungen weder dem ideellen Bereich (Spenden) noch der Vermögensverwaltung (Verpachtung von Werberechten) zuzuordnen, begründen sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit dem die steuerbegünstigte Gliederung teilweise steuerpflichtig wird. Dies gilt bezogen auf die Körperschaftssteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer.  
Sind also Einnahmen aus Werbe- und Sponsorenleistungen weder dem ideellen Bereich (Spenden,) noch der Vermögensverwaltung (Verpachtung von Werberechten) zuzuordnen, begründen sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit dem die steuerbegünstigte Gliederung teilweise steuerpflichtig wird. Dies gilt bezogen auf die Körperschaftssteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer. Die steuerliche Behandlung von Sponsoringeinnahmen unterschiedet sich in diesem Fall nicht von anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Dies bedeutet:  
Die steuerliche Behandlung von Sponsoringeinnahmen unterschiedet sich in diesem Fall nicht von anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Dies bedeutet:
*Die Sponsoringaktivitäten dürfen nicht zum Hauptzweck der Organisation werden, da sonst die Gemeinnützigkeit gefährdet ist
*Die Sponsoringaktivitäten dürfen nicht zum Hauptzweck der Organisation werden, da sonst die Gemeinnützigkeit gefährdet ist
*Die Gewinne sind körperschaftssteuerpflichtig, wenn die Einnahmen die Freigrenze von 35.000 € überschreiten
*Die Gewinne sind körperschaftssteuerpflichtig, wenn die Einnahmen die Freigrenze von 35.000 € überschreiten
*Die Gewinne unterliegen der Gewerbesteuer
*Die Gewinne unterliegen der Gewerbesteuer
*Die Erlösen sind umsetzsteuerpflichtig. Der Umsatzsteuersatz liegt bei 19 %.
*Die Erlösen sind umsatzsteuerpflichtig. Der Umsatzsteuersatz liegt bei 19 %.

Aktuelle Version vom 20. Januar 2017, 13:26 Uhr

Eine weitere Einnahmemöglichkeit ergibt sich im Bereich des Sponsorings. Hier ist jedoch Achtung geboten, denn bei Sponsoring handelt es sich nicht um Spenden und daraus ergibt sich einiges, was es zu beachten gilt: Spenden können, genauso wie Sponsoring, in Geld oder in Geldwert messbaren Sach- oder sonstigen Leistungen bestehen. Im Gegensatz zur Spende, die dadurch ausgezeichnet ist, dass ihr keine Gegenleistung entgegensteht, ist dies beim Sponsoring sehr wohl der Fall.

Unter Sponsoring versteht der Gesetzgeber die Bereitstellung von Geld, Sachmitteln oder Dienstleistungen durch Unternehmen zur Förderung von Personen und/oder Organisationen im kulturellen, sozialen oder sportlichen Bereich. Für den Sponsor steht der Werbeeffekt im Vordergrund seiner Tätigkeit. Der typische Fall von Sponsoring (also der Leistungstausch) ist im Gegensatz zur Spende nicht steuerfrei, sondern bei der steuerlichen Bewertung mit Werbung gleichzustellen. Grundsätzlich können Sponsorengelder drei steuerlichen Bereichen zugeordnet werden:

  • dem ideellen Bereich: sie werden also steuerlich behandelt wie Spenden. Dies darf als Ausnahme gewertet werden, da Sponsoring in der Regel auf dem Prinzip „Leistung gegen Leistung“ beruht
  • der ebenfalls steuerfreien Vermögensverwaltung: es handelt sich hier um einen speziellen Gestaltungsfall der Verpachtung von Werberechten
  • dem steuerlich wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: dies ist der Regelfall

Eine Zuordnung zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb ist generell ausgeschlossen.

Wenn Spender öffentlich genannt oder geehrt werden ist das Prinzip der gegenleistungsfreien Zuwendung eingehalten, Sponsoren erwarten jedoch für ihre erbrachte Leistung eine konkrete Gegenleistung, in der Regel eine konkret vereinbarte Werbeleistung:

Eure Gliederung möchte gern einen Falkentaschenkalender herausbringen. In entsprechender Auflage betragen eure Gesamtausgaben 7.500 €. Über eine Projektförderung erhaltet ihr 5.000 € Zuwendung, 500 € wollt ihr aus Eigenmitteln eurer Gliederung in den Kalender stecken. Ungedeckt sind Kosten in Höhe von 2.000 €. Nun wollt ihr Anderen die Möglichkeit geben, Seiten zu Werbezwecken von euch zu „kaufen“. Hier ist der Fall „Leistung gegen Leistung“ erfüllt und es handelt sich nicht um eine Spende, sondern um Sponsoring.

Sind also Einnahmen aus Werbe- und Sponsorenleistungen weder dem ideellen Bereich (Spenden,) noch der Vermögensverwaltung (Verpachtung von Werberechten) zuzuordnen, begründen sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit dem die steuerbegünstigte Gliederung teilweise steuerpflichtig wird. Dies gilt bezogen auf die Körperschaftssteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer. Die steuerliche Behandlung von Sponsoringeinnahmen unterschiedet sich in diesem Fall nicht von anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Dies bedeutet:

  • Die Sponsoringaktivitäten dürfen nicht zum Hauptzweck der Organisation werden, da sonst die Gemeinnützigkeit gefährdet ist
  • Die Gewinne sind körperschaftssteuerpflichtig, wenn die Einnahmen die Freigrenze von 35.000 € überschreiten
  • Die Gewinne unterliegen der Gewerbesteuer
  • Die Erlösen sind umsatzsteuerpflichtig. Der Umsatzsteuersatz liegt bei 19 %.