Öffentliche Fördermittelgeber

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Zu den Aufgaben von Geschäftsführung und Kontrolle gehört es, sich mit der Beantragung und Verwendung von öffentlichen Mitteln zu beschäftigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit öffentlichen Mitteln sorgsam umgegangen werden muss und dass die Beantragungen und Abrechnungen ordentlich und fristgerecht erfolgen müssen.

Als Stellen, die öffentliche Mittel gewähren, kommen in der Regel die zuständigen Jugendämter und Ministerien in Frage. Antragsberechtigt ist in der Regel, die dem Zuschussgeber vergleichbare Gliederungsebene (Ortsverbände, Kreisverbände, Unterbezirke = kommunale oder Kreisjugendämter; Landesverbände = Landesjugendämter; usw.).

Dabei ist zu beachten, dass in vielen Fällen auf kommunaler und Kreisebene auch Mittel bei "fremden", d.h. nicht gebietsgleichen Jugendämtern beantragt werden können (z.B. für Teilnehmer*innen an Seminaren und Zeltlagern aus dem Gebiet eins anderen Jugendamtes).

Grundsätzlich gilt: Ist eine Gliederung selbst nicht antragsberechtigt, müssen die Anträge über die übergeordnete Gliederung (z.B. Kreisverband über Landesverband) gestellt werden.

Ausgezahlt werden die Mittel vom Zuschussgeber grundsätzlich nur an den Antragsteller. Die Verwendungsnachweise werden auf dem gleichen Weg an den Zuschussgeber geleitet.

Bevor öffentliche Mittel beantragt werden, sind in jedem Fall die Richtlinien, nach denen öffentliche Mittel vergeben werden, bei der zuständigen Behörde einzuholen. In diesen Richtlinien ist in der Regel folgendes festgelegt:

  • Zuwendungszweck und Grundsätze
  • Zuwendungsvoraussetzungen, Gegenstand der Förderung
  • Art, Umfang und (mögliche) Höhe der Zuwendung
  • Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren
  • Verwendungsnachweisverfahren