Rücklagen

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Die Mittel aller Teilbereiche eines gemeinnützigen Vereins müssen grundsätzlich zeitnah (spätestens im zweiten auf den Zufluss folgendem Jahr) verwendet werden. Bei Verstößen gegen diese zeitnahe Mittelverwendung ist die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen, ist es einem gemeinnützigen Verein nach § 58 Nr. 6 AO gestattet, eine Rücklage zu bilden. Auf die Herkunft der Mittel kommt es dabei nicht an, so dass auch Spenden in die Rücklage eingestellt werden können. Voraussetzung ist aber, dass ein bestimmter Grund und ein konkreter Zeitpunkt der Verwirklichung genannt werden. Ohne genaue Zeitvorstellung kann diese sog. Zweckerfüllungs- oder Projektrücklage zulässig sein, wenn die Durchführung des Vorhabens in einem angemessenen Zeitraum (ca. 3 bis 5 Jahre) möglich ist. Für periodisch wiederkehrende Ausgaben, wie z. B. Löhne, Gehälter, Mieten etc., kann eine sog. Betriebsmittelrücklage (Aufwendungen zwischen 6 bis 12 Monaten) gebildet werden.

§ 58 Nr. 7a AO gewährt eine weitere Möglichkeit zur Rücklagenbildung. Danach ist es unschädlich, wenn der Verein neben der freien Rücklage aus Überschüssen aus der Vermögensverwaltung, höchstens 10 % seiner sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführt. Unter sonstige zeitnah zu verwendende Mittel fallen, nach Auffassung der Finanzverwaltung, die Bruttoeinnahmen des ideellen Bereichs bzw. die Gewinne aus dem Zweckbetrieb und aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Einer freien Rücklage können demnach jährlich zugeführt werden:

1. ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung,

2. 10 % der Einnahmen aus dem ideellen Bereich,

3. 10 % des Gewinns aus dem Zweckbetrieb,

4. 10 % des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,


Die freie Rücklage erfordert keinen bestimmten Grund und muss auch nicht zu einem konkreten Zeitpunkt verbraucht bzw. aufgelöst werden. Die angesammelten Mittel unterliegen zwar nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, sind jedoch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Die buchführende Gliederung muss die Rücklagen in der Rechnungslegung gesondert - ggf. in einer Nebenrechnung getrennt nach dem jeweiligen Rechtsgrund - ausweisen, damit eine Kontrolle jederzeit und ohne besonderen Aufwand möglich ist.

Es ist daher erforderlich, dass

· bilanzierende Vereine die Rücklagen in ihrer Bilanz offen (d.h. getrennt vom übrigen Kapital), bzw.

· nicht bilanzierende Vereine die Rücklagen neben ihren Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben (§ 63 Abs. 3 AO) in einer gesonderten Aufstellung ausweisen.