Rücklagenbildung
Grundsätzlich unterliegen gemeinnützige Vereine dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Das bedeutet, dass wir uns zufließende Mittel (auch erwirtschaftete Überschüsse) zeitnah für unsere steuerbegünstigten Zweck verwenden müssen. Zeitnah bedeutet dabei spätestens in dem der Einnahme folgenden Kalenderjahr (§55 Abgabeordnung). Als gemeinnütziger Verein dürfen wir also nach den Vorschriften der Abgabenordnung keine Vermögensmehrung betreiben, dies gefährdet die Gemeinnützigkeit. Nach § 62 der Abgabenordnung dürfen wir jedoch Rücklagen unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte Zwecke bilden (und müssen dies auch bewusst, durch einen Vorstandsbeschluss vornehmen). Rücklagen dürfen gebildet werden für:
- Betriebsmittel (Betriebsmittelrücklage)
- Wiederbeschaffungen (Wiederbeschaffungsrücklage)
- satzungsgemäße (größere) Maßnahmen
- Sonstiges (Sonstige Rücklagen)
- Freie Rücklagen
Die Höhe des Zuflusses und der Bestandszeitraum der Rücklage unterschieden sich dabei wie folgt:
- Betriebsmittelrücklage
- Kann gebildet werden für periodisch wiederkehrende Ausgaben – zeitnahe Mittelverwendung – 1 Kalenderjahr
- für Lohn und Gehalt, Mieten, Betriebskosten kann diese Rücklage gebildet werden. Ziel ist, die Liquidität zu erhalten, wenn z.B. eine Förderung wegfällt oder verspätet zur Auszahlung kommt
- Wiederbeschaffungsrücklage (Investitionsmittelrücklage)
- Bei der Wiederbeschaffungsrücklage handelt es sich um eine besondere Form der zweckgebundenen Rücklage, bspw. wenn ein neuer Bulli angeschafft werden muss, weil der alte auseinanderfällt.
- Rücklagen für satzungsmäßige Maßnahmen
- Projektbezogene Maßnahmen – Mittelverwendung sobald die Maßnahme möglich ist – längstens fünf Kalenderjahre
- Diese zweckgebundene Rücklage hat das Ziel, Vereinsmittel zu einem späteren Zeitpunkt verwenden zu können. Voraussetzung ist allerdings die genaue Bezeichnung der Maßnahme, die Höhe der Investition und der Zeitpunkt der geplanten Investition.
- Sonstige Rücklagen
- Erbschaften, Spenden, Schenkungen, Sachzuwendungen
- keine zeitnahe Mittelverwendung
- Sonstige Rücklagen erlauben es dem gemeinnützigen Verein bestimmte Einnahmen zeitlich unbegrenzt und ohne Zweckbestimmung von der zeitnahen Mittelverwendung freizustellen.
- Frei Rücklagen
- 33,3 % des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und 10 % des Überschusses aus dem ideellen Bereich
- keine zeitnahe Mittelverwendung
- Die Bildung einer freien Rücklage ist weder betragsmäßig noch zeitlich begrenzt. Frei Rücklagen dienen dazu, das Kapital des gemeinnützigen Vereins zu stärken bzw. zu erhöhen.