Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedeutet, dass eine hauptamtlich beschäftigte Person zu einem bestimmten Datum für die Gliederung nicht mehr hauptamtlich beschäftigt ist. Es gibt drei Möglichkeiten, wie es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommen kann. Zum einen könnte ein befristeter Arbeitsvertrag auslaufen, die*der Hauptamtliche kündigt oder der Vorstand (als Arbeitgeber*in) kündigt das Arbeitsverhältnis. In allen Fällen sollte der Vorstand als Arbeitgeber*in möglichst darauf achten, dass der*dem Hauptamtlichen kein Schaden entsteht, also dass bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit keine Sperrzeit des Arbeitsamtes verhängt wird. Informationen dazu gibt es bei der*dem Beratersekretär*in des Bundesverbandes oder bei Genoss*innen, welche sich in diesem Bereich auskennen. In den meisten Fällen laufen Verträge aus oder die Hauptamtlichen möchten von sich aus das Arbeitsverhältnis beenden. Hier sollte der Vorstand darauf achten, dass die Stelle möglichst umgehend nachbesetzt wird. Wenn es finanziell möglich ist, empfiehlt es sich die*den Nachfolger*in schon vor Ende des Arbeitsverhältnisses der*des Hauptamtlichen einzustellen, um eine Einarbeitung zu gewährleisten. Sollte dies nicht möglich sein, sollte die*der Vorgänger*in gebeten werden für die Nachfolge als Ansprechpartner*in zur Verfügung zu stehen.